Nr. 2 war nicht verfassungswidrig, weil nur redundante Deklaration von vorrangigem #Bundesrecht. Obwohl seither 2× das passive #Wahlalter gesenkt worden ist und die jetzigen 18 Jahre wegen identischer Voraussetzung für die #Wahlberechtigung sinnlos sind, steht es bis heute so in der #Verfassung. Nach der #Strafrechtsreform von 1969 ist es aber nicht mehr so anwendbar. Ob es Amtsunfähigkeit ohne Einzelfallentscheidung geben sollte, war dabei strittig. [6/10]