Im #Wahllokal kann man nach Optik gehn oder nachfragen, aber bei der #Briefwahl und der Auszählung der Stimmabgabevermerke für die #Wahlbeteiligung bliebe an sich nur der Vorname zur Unterscheidung. Deshalb ist die explizite Zuordnung von Diversen und Undefinierten befremdlich. Die #Wahlorgane sind auch nicht weisungsgebunden. Im #WStatG existieren keine #Wahlvorstände, und in #BWahlG und #BWO keine #Wahlstatistik. Unter »durchführende Stellen« steht im #WStatG insoweit bloß im Passiv … [2/3]